Die Gesundheitsprüfung bei der Risikolebensversicherung

Dieser Teil des Prozesses, der zum Abschluss des Versicherungsvertrages einer Risikolebensversicherung führt, ist oft der, der mit den meisten Unsicherheiten verbunden ist. Dabei entscheidet sich meist, ob der Vertrag zustande kommen kann. Außerdem beinflußen die Angaben die Kalkulation des Beitrages. Die Versicherungsgesellschaft prüft hierbei das Risiko des zu Versichernden. Die Gesundheitsprüfung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Risikolebensversicherung gibt dem Versicherer die Möglichkeit, das Todesfallrisiko abzuschätzen.
Hier wird von allen Experten immer wieder geraten, die Fragen der Gesundheitsprüfung wahrheitsgemäß zu beantworten. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Versicherte nicht die Wahrheit angegeben hat, kann das im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Versicherungsleistung von der Versicherungsgesellschaft nicht ausgezahlt werden muss. Auch Änderungen beim Gesundheitszustand des Versicherten müssen der Versicherung, mit der man die Risikolebensversicherung abgeschlossen hat, mitgeteilt werden. Gibt es auch hier Versäumnisse, ist es zumindest möglich, dass die Versicherungssumme gar nicht oder nur zum Teil ausgezahlt wird. Gibt sich z.B. jemand fälschlicherweise als Nichtraucher aus, kann der Versicherer die Versicherungsleistung aus der Risikolebensversicherung auf die Summe reduzieren, die bei dem eingezahlten Beitrag fällig wäre, wenn der Versicherungsvertrag für einen Raucher abgeschlossen wäre. Es kann sogar passieren, dass die Leistung ganz verweigert wird. Beides ist in diesem Beispiel aber nur möglich, wenn der Todesfall auf das Rauchen zurückgeführt werden kann. Wird eine gesundheitliche Veränderung nachgemeldet, kann dies eine Beitragserhöhung der Risikolebensversicherung zur Folge haben. Anders ist es, wenn sich eine für das Versicherungsrisiko positive Veränderung ergibt. Diese wirkt sich nicht auf die Höhe des Versicherungsbeitrages aus. Allerdings bieten einige Versicherungsunternehmen an, nach einer festgelegten Zeitspanne (meist 5 Jahre) den Beitrag anzupassen.
Die Versicherungsgesellschaft steht allerdings in der Pflicht, den Fragebogen zur Gesundheitsprüfung so verständlich zu formulieren, dass Missverständnisse vermieden werden und unbeabsichtigt falsche Angaben verhindert werden. Wenn ein Außendienstmitarbeiter die Angaben für den Fragebogen der Gesundheitsprüfung unvollständig auf, kann die Versicherung nicht von dem Versicherungsvertrag der Risikolebensversicherung zurücktreten. Das wurde in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes festgestellt. Der Versicherungsnehmer oder die bezugsberechtigte Person müssen allerdings nachweisen, dass sie dem Versicherungsvertreter alle abgefragten Informationen zukommen ließen. Das gilt aber nicht für den Fall, dass ein unabhängiger Versicherungsmakler die Risikolebensversicherung vermittelt. Hier könnte der Versicherungsnehmer höchstens den Makler verklagen.


Risikolebensversicherung – Wann erfolgt die Gesundheitsprüfung?

Bis maximal 50.000,- € Versicherungssumme bieten einige Versicherungsgesellschaften den Abschluss einer Risikolebensversicherung ohne Gesundheitsprüfung an. Das ist aber mit einem erhöhten Beitrag verbunden.
Ab einer Versicherungsleistung in Höhe von 200.000,- € reicht den Versicherern meist nicht mehr die Gesundheitsprüfung mit einem Fragebogen. Dann fordert der Anbieter der Risikolebensversicherung meist eine ärztliche Untersuchung.
Diese ärztliche Untersuchung beim Antrag für eine Risikolebensversicherung wird oft auch bei einem Eintrittsalter über 45 Jahre erforderlich.
Auch bei einer vorhandenen Krankheit fordert die Versicherung häufig eine zusätzliche ärztliche Untersuchung, damit es zu einem Abschluss der Risikolebensversicherung kommen kann.
Die ärztliche Untersuchung erfolgt bei einem Arzt, den der Antragsteller auswählt.
In der Schlusserklärung zur Risikolebensversicherung wird die Versicherungsgesellschaft dazu ermächtigt, bei dem im Fragebogen zur Gesundheitsprüfung angegebenen Arzt zusätzliche Informationen einzuholen.
Darüber hinaus kann der Versicherer alle 2 Jahre auf eigene Kosten eine ärztliche Untersuchung anordnen.

Risikolebensversicherung – Was beinhaltet die Gesundheitsprüfung?

Bei der Durchführung der Gesundheitsprüfung beim Antrag für eine Risikolebensversicherung gilt der Grundsatz: Je höher die Versicherungssumme der Risikolebensversicherung ist, desto intensiver fällt die ärztliche Untersuchung aus.
Die Untersuchung durch einen Arzt enthält ein Belastungs-EKG und einen umfassenden Bluttest. Darüber hinaus muss der Arzt eine Stellungnahme bezüglich akuter und vergangener Krankheiten abgeben.
Wird die Gesundheitsprüfung über einen Fragebogen abgewickelt, wird meist die gesundheitliche Entwicklung der letzten 10 Jahre abgefragt. Muss sich der Antragsteller für eine Risikolebensversicherung einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, werden auch länger zurückliegende Angaben eingefordert.
Im Allgemeinen werden folgende Angaben in einem Fragebogen zur Gesundheitsprüfung im Rahmen einer Risikolebensversicherung abgefragt:

1. Name und Adresse des Hausarztes
2. Üben sie Sportarten mit erhöhtem Risiko aus? Hierzu zählen gefährliche Hobbies wie Fallschirmspringen, Motorradfahren und Bungeejumping
3. Körpergröße und Körpergewicht – mit diesen Angaben wird mit Hilfe des Body-Maß-Indexes eventuelles Übergewicht ermittelt.
4. Haben sie eine nachgewiesene HIV-Infektion?
5. Hatten sie in den letzten Jahren eine der folgenden Beschwerden?
a. Herz-, Kreislauf- oder Gefäßkrankheiten (z.B. Herzinfarkt, Bluthochdruck, Durchblutungsstörungen, Venenerkrankungen)
b. Probleme mit den Atmungsorganen
c. Krankheiten an den Organen Magen, Darm, Bauchspeicheldrüse, Galle oder Leber (Entzündungen oder Fehlfunktionen)
d. Probleme an der Niere, Prostata, Blase oder den Unterleibsorganen (beispielsweise Entzündungen, Blut- oder Eiweißausscheidungen, Harninkontinenz)
e. Stoffwechsel- oder Hormonhaushaltserkrankungen (z.B. Zucker, Blutfetterhöhung, Schilddrüsenoberfunktion oder –unterfunktion, Gicht)
f. Blut- oder Tumorerkrankungen, wie Krebs, Anämie, Leukämie usw.
g. Störungen am Gehirn, Rückenmark oder Nervensystem (Beispiele dafür sind Epilepsie, Migräne, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen)
h. Psychische Erkrankungen (z.B. Depressionen, Psychosen, Angststörungen, psychosomatische Störungen)
i. Beschwerden an Bändern, Sehnen, Muskeln, Knochen, Gelenken oder Wirbelsäule (wie beispielsweise Rheuma, Arthrose)
j. Allergien oder an der Haut, wie Heuschnupfen, Schuppenflechte oder Ekzeme
k. Störungen an Augen und Ohren (beispielsweise grauer oder grüner Star sowie Tinitus)
l. Infektionen, wie Tropenkrankheiten oder chronische Hepatitis
m. Verletzungen oder Unfälle
n. Alkohol- oder Drogenkonsum

6. Welche Medikamente haben sie in den vergangenen 2 Jahren von Ärzten oder Heilpraktikern verordnet bekommen?
7. Haben sie vor, in den nächsten 12 Monaten länger als 3 Monate in das außereuropäische Ausland zu reisen?
8. Gibt es geistige oder körperliche Beeinträchtigungen?
9. Beziehen oder bezogen sie aus gesundheitlichen Gründen eine Rente?


Risikolebensversicherung – Raucher und Nichtraucher

Raucher sterben statistisch gesehen früher als Nichtraucher. Damit stellen Raucher im Rahmen der Risikolebensversicherung ein erhöhtes Todesfallrisiko dar. Das macht sich im Beitrag für Raucher bemerkbar. Sie zahlen einen beinahe doppelt so hohen Beitrag in die Risikolebensversicherung ein, wie die Nichtraucher.
Meist wird ein Nichtraucher in den Versicherungsbedingungen zur Risikolebensversicherung als jemand definiert, der in den vergangenen 12 Monaten kein Nikotin genossen hat und es auch in der Zukunft nicht beabsichtigt. Wenige Versicherer verstehen unter einem Nichtraucher den, der in den letzten 12 Monaten keine Zigarette geraucht hat. Das Rauchen einer Pfeife oder Zigarre ist danach also zugelassen. Es kann sich also lohnen die Anbieter der Risikolebensversicherung auch dahingehend zu vergleichen.
Bei einer Änderung dieses Zustandes ist eine Meldung an den Versicherer notwendig. Das hat dann eine Beitragsanpassung zur Folge.
Die Versicherungsgesellschaft kann von dem Antragsteller, der für die Risikolebensversicherung einen Nichtrauchertarif beantragt auch eine ärztliche Bescheinigung fordern, die bestätigt, dass der Versicherte nikotinfrei lebt. Darüber hinaus kann ein Urintest eingefordert werden, um die Nikotinfreiheit des Versicherten zu prüfen. In der Regel reicht aber die Erklärung, Nichtraucher zu sein, die Bestandteil des Fragebogens im Rahmen des Antrags zur Risikolebensversicherung ist, aus.

Risikolebensversicherung – Depressionen

Mehr als 10% der Bevölkerung erkranken mindestens einmal im Leben an Depressionen. Zukünftig wird diese Krankheit vermutlich zur Hauptursache für die Berufsunfähigkeit. Eine Folge von Depressionen kann die Selbsttötung sein. Sie führen sogar überdurchschnittlich häufig zum Selbstmord. Damit ist auch diese Krankheit ein Risikofaktor, der im Rahmen der Gesundheitsprüfung der Risikolebensversicherung geprüft wird.
Angegeben werden muss die Krankheit Depression nur, wenn ein Arzt dies eindeutig festgestellt hat. Eine Diagnose, die Formulierungen wie „möglicherweise“ oder „Tendenz zur Depression“ enthält, muss nicht an den Versicherer im Rahmen der Gesundheitsprüfung zur Risikolebensversicherung weitergegeben werden.
In der Regel ist das Vorliegen einer Depression mit der Ablehnung des Antrages zur Risikolebensversicherung verbunden.
Begeht der Versicherte innerhalb von 3 Jahren nach der Antragstellung Selbstmord, zahlt die Versicherung nicht, wenn die Depression vorher eindeutig diagnostiziert wurde. Nach dieser Sperrfrist zahlen die Versicherer in der Regel die Versicherungssumme aus der Risikolebensversicherung aus. Innerhalb dieser Sperrfrist wird die Leistung nur fällig, wenn eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit nachgewiesen wird. Das ist aber sehr schwer zu ermitteln.
Natürlich müssen die Versicherungsgesellschaften in diesem Fall auch Missbrauch verhindern. Deshalb sind die Reglementierungen im Rahmen der Risikolebensversicherung in den Fällen von Selbsttötungen so streng.

Risikolebensversicherung – Risikozuschläge

Risikozuschläge bei der Risikolebensversicherung gibt es für gefährliche Hobbies, chronische Krankheiten, Rauchen, Übergewicht und risikoreiche Berufe. All diese Dinge stellen für den Anbieter einer Risikolebensversicherung ein erhöhtes Todesfallrisiko dar. Dies muss in der Kalkulation des Beitrages berücksichtigt werden und die Annahme oder Ablehnung des Antrages beeinflussen.

Zu einer Ablehnung des Antrages für eine Risikolebensversicherung führen oft die folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen:
Angststörungen, Angina pectoris, rheumatische Arthritis, Bulimie, depressive Erkrankungen, Diabetes mellitus, phobische Störungen, Colitis ulcerosa, Morbus Crohn, Herzinfarkt, Alkoholmissbrauch, chronischer Hepatitis, Epilepsie und Schilddrüsenüberfunktion.
Ausgeschlossen von der Versicherungsleistung wird oft der Tod, der durch die folgenden Krankheiten verursacht wurde:
chronische Dermatitis, Hüft- und Kniegelenksarthrose, Kurz- oder Weitsichtigkeit über sieben Dioptrien, Neurodermitis, mehrmaliger Sehnenscheidenentzündung, Schuppenflechte, Tinnitus, Akne, Bandscheibenvorfall, BWS-, HWS- oder LWS-Syndrom, chronischer Bronchitis, Degeneration der Wirbelsäule, Heuschnupfen, Hörsturz, mittelschweren Krampfadern, Myomen sowie Schilddrüsenunterfunktion.

Ein Risikozuschlag erfolgt auch, wenn eine chronischer Blasenentzündung und Endometriose vorliegen.

Trotzdem ist die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen in der Gesundheitsprüfung unbedingt notwendig, um den vollen Versicherungsschutz der Risikolebensversicherung zu erhalten.

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