Risikolebensversicherung und Einkommenssteuer
Kommt eine Risikolebensversicherung im Todesfall des Versicherten zur Auszahlung, ist dieser Betrag einkommenssteuerlich steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist unabhängig von der Laufzeit der Risikolebensversicherung und auch unabhängig davon, ob die Beiträge einmalig oder laufend gezahlt wurden.
Auch Überschüsse einer Risikolebensversicherung, die dadurch anfallen, dass weniger vor Ablauf der Vertragslaufzeit gestorben sind, als kalkuliert und dass auch weiniger Verwaltungskosten angefallen sind als kalkuliert, sind von der Einkommenssteuer befreit. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C1-S2252-343/05) heißt es: „Die Barauszahlung von Überschüssen sowie die Leistung auf Grund einer verzinslichen Ansammlung der Überschüsse ist bei einer reinen Risikoversicherung keine Einnahme im Sinne des § 20 EStG.“
Manchmal können die Überschüsse aus einer Risikolebensversicherung in Fonds angelegt werden. Wenn sich die Kapitalmärkte und damit der Fonds positiv entwickeln, ist daraus ein steuerfreier Gewinn möglich. Dazu ein Beispiel:
Monatsbeitrag: 22,27 € – daraus ergibt sich ein Jahresbeitrag von 267,24 €
Beiträge über die 20jährige Laufzeit der Risikolebensversicherung: 5,345,00 €
Auszahlung bei einer 3%igen Rendite des Fonds: 4.013,00 € – Hier wäre ein Verlust entstanden.
Auszahlung bei einer 9%igen Rendite des Fonds: 7.881,00 € – Hier entsteht ein steuerfreier Gewinn in Höhe von 2.536,00 €.
Es gibt auch die Möglichkeit, eine Risikolebensversicherung als Risikorente zu gestalten. Dabei wird die Versicherungsleistung im Todesfall des Versicherten nicht in einem Betrag ausgezahlt, sondern als monatliche Rente. Ist der Zeitraum, in dem die Rente gezahlt wird, festgelegt, fallen keine Einkommenssteuern an. Wird diese Rente aus einer Risikolebensversicherung dagegen lebenslang an den Bezugsberechtigen gezahlt und enthält sie einen Ertragsanteil, ist sie steuerpflichtig.
Grundsätzlich sind die Beiträge zur Risikolebensversicherung als “andere Vorsorgeaufwendungen” einkommenssteuerlich absetzbar. Das ist aber durch die festegelegten Höchstgrenzen für einen steuerlichen Abzug sehr eingeschränkt möglich. Arbeitnehmer können einen Betrag bis 1.500,00 € geltend machen, während Selbständige bis zu 2.400,00 € absetzen dürfen. In diesen Höchstbeträgen sind allerdings auch die Beiträge zur Krankenversicherung enthalten, die meist den größten Teil des höchst möglichen absetzbaren Betrages ausmachen werden.
Risikolebensversicherung und Erbschaftssteuer
Versicherungsleistungen aus der Risikolebensversicherung sind auch erbschaftssteuerlich steuerfrei, solange sie unter den Freibeträgen liegen. Diese Freibeträge liegen für hinterbliebene Ehepartner bei 500.000,00 €, für hinterbliebene Kinder bei 400.000,00 € und für andere bei 20.000,00 €. Darüber hinaus gehende Versicherungsleistungen aus der Risikolebensversicherung und anderen vermachten Vermögenswerten werden dann erbschaftssteuerpflichtig.
Das gilt aber nur, wenn die Leistung aus der Risikolebensversicherung vererbt wird. Man kann die Vertragsgestaltung so vornehmen, dass die Versicherungssumme aus der Risikolebensversicherung nicht Bestandteil des Erbes ist. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte der Risikolebensversicherung nicht gleichzeitig der Versicherungsnehmer und damit formal der Beitragszahler ist. Versicherungsnehmer und Beitragszahler der Risikolebensversicherung soll danach der Bezugsberechtigte sein. Dann fällt die ausgezahlte Versicherungssumme nicht in die Erbmasse und ist deshalb erbschaftssteuerlich irrelevant. Diese Vorgehensweise ist besonderes für unverheiratete Paare interessant, weil hier der Freibetrag sehr gering ist.
Aus diesem Grund ist es auch nicht vorteilhaft, wenn unverheiratete Paare eine Risikolebensversicherung auf verbundene Leben abschließen. In einem solchen Vertrag kann nur einer Versicherungsnehmer und damit Beitragzahler sein. Stirbt dieser, kann der andere die Versicherungssumme aus dieser Risikolebensversicherung nur erben und muss Erbschaftssteuer darauf entrichten.
Deshalb ist es für unverheiratete Paare besser, 2 Einzelverträge abzuschließen. Die erste Risikolebensversicherung versichert den Mann. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte ist dabei die Frau. Die zweite Risikolebensversicherung schließt der Mann als Versicherungsnehmer ab. Versichert wird bei diesem Vertrag die Frau. So fällt keine ausgezahlte Versicherungssumme aus einer der beiden Risikolebensversicherungen in die Erbmasse, egal wer zuerst stirbt. Bei der Versicherung, wo der länger lebende Partner der Versicherte ist, kann die Kündigung vollzogen werden oder er wird selbst Versicherungsnehmer und Beitragszahler dieser Risikolebensversicherung. Hier ist allerdings darauf zu achten, dass der Versicherte seine Zustimmung zu dem Versicherungsvertrag gibt. Diese Zustimmung kann der Versicherte aber nicht mehr rückgängig machen. Allerdings muss diese Einwilligung schriftlich hinterlegt sein. Die Einverständniserklärung muss alle Umstände enthalten, von den das Risiko der versicherten Person abhängt. Diese Kriterien sind die Versicherungssumme, die Laufzeit, der Versicherungsnehmer und der Bezugsberechtigte.
Dieser Fall kann beispielsweise relevant sein, wenn ein Partner für den anderen eine Risikolebensversicherung abschliesst und auch die Beiträge einzahlt. Geht die Beziehung der beiden auseinander, kann die Risikolebensversicherung auch dann bestehen bleiben, wenn der versicherte Partner nicht mehr wünscht, dass der frühere Partner Vorteile aus seinem vorzeitigen Tod zieht.