Risikolebensversicherung – die Vertragsparteien
Vertragspartner bei einer Risikolebensversicherung sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer. Weitere Beteiligte an diesem Vertrag sind die Bezugsberechtigten und der Versicherte.
Anbieter einer Risikolebensversicherung müssen eine der folgenden Gesellschaftsformen aufweisen: AG, VVaG, Anstalt, K.d.ö.R. oder Niederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens. Risikolebensversicherer müssen sich der Aufsicht durch die BaFin und den Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterwerfen.
Versicherungsnehmer ist der Antragsteller und Beitragszahler der Risikolebensversicherung.
Der Versicherte muss eine natürliche Person sein. Das ist die Person, bei deren Tod vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, die Versicherungssumme aus der Risikolebensversicherung fällig wird. Der Versicherte in einer Risikolebensversicherung ist derjenige, an dem sich die Konditionen des Versicherungsvertrages ausrichten. Sind Versicherungsnehmer und Versicherter nicht identisch, ist es notwendig, dass der Versicherte seine Zustimmung zu dem Versicherungsvertrag gibt. Diese Zustimmung kann der Versicherte aber nicht mehr rückgängig machen. Allerdings muss diese Einwilligung schriftlich hinterlegt sein. Die Einverständniserklärung muss alle Umstände enthalten, von den das Risiko der versicherten Person abhängt. Diese Kriterien sind die Versicherungssumme, die Laufzeit, der Versicherungsnehmer und der Bezugsberechtigte.
Dieser Fall kann beispielsweise relevant sein, wenn ein Partner für den anderen eine Risikolebensversicherung abschliesst und auch die Beiträge einzahlt. Geht die Beziehung der beiden auseinander, kann die Risikolebensversicherung auch dann bestehen bleiben, wenn der versicherte Partner nicht mehr wünscht, dass der frühere Partner Vorteile aus seinem vorzeitigen Tod zieht.
Die bezugsberechtigte Person bei einer Risikolebensversicherung erhält das Recht, die Versicherungsleistung im Todesfall des Versicherten in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungsleistung aus der Risikolebensversicherung ist kein Bestandteil des Nachlasses des Versicherten. Es ist also kein Testament oder Erbschein erforderlich, um die Versicherungssumme zu erhalten. Das kann wichtig sein, wenn der Versicherte in seinem Testament noch andere Erben bestimmt hat, außer den Bezugsberechtigten, der in dem Vertrag der Risikolebensversicherung festgelegt wurde. Die Versicherungssumme aus der Risikolebensversicherung wird ausschließlich an die Bezugsberechtigten ausgezahlt, die im Versicherungsvertrag genannt sind. Allerdings ist es hierzu notwendig, dass eine bezugsberechtigte Person im Versicherungsvertrag zur Risikolebensversicherung angegeben ist. Ist das nicht der Fall, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass des Versicherten. Außerdem ist dieser Aspekt wichtig, wenn der gestorbene Versicherte Schulden hat und deshalb das Erbe ausgeschlagen werden muss. Dann fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass und wird auch nicht zur Tilgung der Schulden genutzt, sondern kommt den Bezugsberechtigten zugute, auch wenn sie das übrige Erbe nicht antreten. Das ist allerdings nur der Fall, wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorliegt und die Festsetzung des Bezugsberechtigten mehr als 4 Jahre zurückliegt. Ansonsten kann ein Nachlassinsolvenzverwalter das Bezugsrecht anfechten und dann fällt die Versicherungssumme aus der Risikolebensversicherung doch in die Insolvenzmasse.
Trotzdem unterliegt die Leistung aus der Risikolebensversicherung der Erbschaftssteuer. Die Daten der bezugsberechtigten Person sollten im Versicherungsvertrag zur Risikolebensversicherung genau festgelegt sein. Dazu sollte der Name und das Geburtsdatum angegeben werden, damit die bezugsberechtigte Person genau identifizierbar ist. Formulierungen wie „meine Kinder“ sind zu ungenau und deshalb zu vermeiden.
Es können auch mehrere Bezugsberechtigte aufgeführt werden. Dann ist es wichtig, in dem Vertrag zur Risikolebensversicherung festzulegen, wer welchen Anteil aus der Versicherungssumme erhalten soll.
Die bezugsberechtigte Person wählt der Versicherungsnehmer frei aus. Diese Auswahl ist an keine Erbfolge oder sonstige gesetzliche Vorschrift gebunden.
Bei der Risikolebensversicherung können natürliche und juristische Personen als Bezugsberechtigte eingesetzt werden. Juristische Personen kommen als Bezugsberechtigte in Frage, wenn wichtige Mitarbeiter oder Geschäftspartner in einem Unternehmen mit einer Risikolebensversicherung versichert werden.
In den meisten Verträgen zur Risikolebensversicherung wird ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart. Damit besitzt die bezugsberechtigte Person nur ein Anwartschaftsrecht auf die Versicherungsleistung. Kommt es zum Leistungsfall der Risikolebensversicherung, wandelt sich diese Anwartschaft in einen Rechtsanspruch für den Bezugsberechtigten um. Das Bezugsrecht kann von dem Versicherungsnehmer jederzeit widerrufen werden und er kann jederzeit eine andere bezugsberechtigte Person in dem Vertrag über die Risikolebensversicherung einsetzen.
Selten wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart. Hier erhält die bezugsberechtigte Person einen sofortigen Rechtsanspruch auf die Leistung aus der Risikolebensversicherung. Der Versicherungsnehmer kann Änderungen beim Bezugsrecht nur mit der Zustimmung der bezugsberechtigten Person vornehmen. Diese Art des Bezugsrechtes hat allerdings den Vorteil, dass in dem Fall, wo der gestorbene Versicherte Schulden hinterlassen hat, die Versicherungssumme nicht in die Insolvenzmasse fallen kann. Eine weitere Bedingung dafür ist, dass das Bezugsrecht vor mehr als 4 Jahren festgelegt wurde. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hat ein Nachlassinsolvensverwalter das Recht, das Bezugsrecht aus der Risikolebensversicherung anzufechten. Damit fiele die Versicherungsleistung in die Insolvenzmasse und kommt den Angehörigen nicht zugute.
Der Bezugsberechtigte sollte darüber unterrichtet werden, dass er diese Position in der Risikolebensversicherung hat. Hat die Information an den Bezugsberechtigten nicht stattgefunden, können die Erben, zu denen der Bezugsberechtigte unter Umständen nicht zählt, das Bezugsrecht in der Risikolebensversicherung nachträglich ändern. Dies ist aber nur möglich, solange die Versicherung die bezugsberechtigte Person über den Leistungsfall der Risikolebensversicherung unterrichtet hat.
Bei einer Änderung der Lebensverhältnisse des Versicherungsnehmers und des Versicherten ist darauf zu achten, dass auch das Bezugsrecht in dem Vertrag über die Risikolebensversicherung angepasst wird, um zu gewährleisten, dass der Richtige die Leistung erhält.
Risikolebensversicherung – Vertragsbeginn und –ende
Am Anfang einer Risikolebensversicherung steht das Angebot des Versicherungsunternehmens, das an den Versicherungsnehmer auf verschiedenen Wegen herangetragen wird. Darauf folgt dann der Antrag für die Risikolebensversicherung durch den Versicherungsnehmer. Nach einer Risikoprüfung wird durch die Versicherung eine Annahmeerklärung und die Urkunde über den Versicherungsvertrag erstellt und dem Versicherungsnehmer zugestellt.
Beim Beginn einer Risikolebensversicherung unterscheidet man 3 verschiedene Zeitpunkte.
Der technische Beginn der Versicherung ist der im Vertrag festgelegte Termin für den Beginn des Versicherungsschutzes.
Der rechtliche Anfang der Risikolebensversicherung ist der Zeitpunkt, an dem der Versicherungsvertrag rechtlich geschlossen wurde.
Schließlich gibt es noch den materiellen Beginn der Risikolebensversicherung. Das ist der Zeitpunkt, an dem der erste Beitrag durch den Versicherungsnehmer an den Versicherer geht.
Erst wenn alle Bedingungen bei diesen 3 Terminen erfüllt sind, ist der Vertrag rechtskräftig.
Das Vertragsende bei der Risikolebensversicherung kann auf verschiedene Weise geschehen.
Zunächst gibt es den Todesfall des Versicherten. Dann tritt der Leistungsfall ein und der Versicherer zahlt die vereinbarte Versicherungssumme an die Bezugsberechtigten aus. Dazu sollte der Bezugsberechtigte der Versicherung den Tod des Versicherten unverzüglich, also möglichst innerhalb von 2 Tagen, melden. Anschließend benötigt die Versicherung folgende Unterlagen:
• Versicherungsschein
• Sterbeurkunde
• Bescheinigung des Arztes über die Todesursache; hierbei muss der Arzt den Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod geführt hat, beschreiben.
Die Leistungspflicht für die Versicherungsgesellschaft der Risikolebensversicherung beginnt mit dem Vorliegen einer Sterbeurkunde. Gilt jemand als vermisst, kann diese Person erst nach im Regelfall erst nach 10 Jahren für tot erklärt werden und demnach ist die Versicherung auch erst dann verpflichtet, die Versicherungssumme aus der Risikolebensversicherung auszuzahlen. Dazu muss der Tote zum Zeitpunkt der Vermisstenmeldung mindestens 25 Jahre gewesen sein. Bei Naturkatastrophen sinkt die Wartefrist bis zur Todeserklärung auf ein Jahr. Dieser Zeitraum gilt für alle, die sich in einem Kriegsgebiet aufgehalten haben oder auf andere Weise in Lebensgefahr gekommen sind und seitdem vermisst werden. Wird jemand nach dem Untergang eines Schiffes auf See vermisst wird, kann die Todeserklärung bereits nach einem halben Jahr erfolgen. Lediglich drei Monate müssen verstreichen, ehe Vermisste nach Flugzeugabstürzen für tot erklärt werden können.
Damit endet der Vertrag über die Risikolebensversicherung. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Risikolebensversicherung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. In dem Fall, dass die Versicherung die Auszahlung verzögert oder verweigert, muss der Versicherungsnehmer allerdings den Anspruch auf die Leistung innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Ansonsten ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Frist beginnt aber erst, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den Anspruch auf die Versicherungsleistung schriftlich abgelehnt hat. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer außerdem über die Rechtsfolge, welche mit dem Ablauf der Frist verbunden ist, informieren.
Der zweite Fall tritt dann in Kraft, wenn der Versicherte länger als die vereinbarte Laufzeit lebt. Auch dann erlischt diese Risikolebensversicherung.
Der dritte Fall des Vertragsendes der Risikolebensversicherung tritt dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigt.
Der Versicherungsnehmer hat jederzeit das Recht, die Risikolebensversicherung zu kündigen. Das muss dem Versicherer 4 Wochen vor dem Ende eines Versicherungsjahres schriftlich dem Versicherungsunternehmen bekanntgemacht werden. Dann erlischt der Vertrag. Das kann zum einen darin begründet sein, dass es den Grund für die Risikolebensversicherung nicht mehr gibt, weil sich die Lebensumstände des Versicherten geändert haben. Es kann aber auch sein, dass der Versicherungsnehmer eine Kündigung in Betracht zieht, weil er die Beiträge nicht mehr bezahlen kann. Dann sind allerdings noch andere Möglichkeiten, mit dem Vertrag zur Risikolebensversicherung umzugehen, zu berücksichtigen. Bei einer Kündigung verliert man automatisch das Anrecht auf die Versicherungsleistung.
Ein anderer Weg, der in diesem Fall gewählt werden kann, ist die Beitragsfreistellung. Dabei zahlt der Versicherungsnehmer keine Beiträge mehr. Die Risikolebensversicherung bleibt aber bestehen. Die Versicherung kalkuliert dann auf der Basis der bis dahin eingezahlten Beiträge eine neue geringere Versicherungssumme. Das ist eine günstigere Alternative, als die Kündigung, weil ein Teil des Versicherungsschutzes erhalten bleibt.
Kann der Versicherungsnehmer die Beiträge nicht mehr zahlen und braucht darüber hinaus noch weitere finanzielle Mittel, kann er die Risikolebensversicherung auch veräußern. Das ist aber immer mit empfindlichen Einbußen verbunden. Man kann bei einem Verkauf des Vertrages nicht die gewünschten Renditen realisieren, weil der Käufer die Notsituation ausnutzt und einen geringen Kaufpreis bezahlt. Auch die Versicherung könnte die Risikolebensversicherung zurückkaufen. Der Rückkaufswert ist das Resultat aus den eingezahlten Beiträgen und den erwirtschafteten Zinsen. Davon werden die von der Versicherung berechneten Gebühren abgezogen. Deshalb muss man gerade in den Anfangsjahren des Versicherungsvertrages, wenn die Beiträge die Kosten aus der Risikolebensversicherung noch nicht decken, mit Abschlägen rechnen. Die Aufkäufer sind außerdem wählerisch und werden oft erst bei einem Rückkaufwert von 5.000 – 10.000 Euro aktiv. Darüber hinaus darf die Restlaufzeit nicht mehr zu lange sein. Direktversicherungen sind mitunter sogar generell ausgeschlossen.
Eine weitere Möglichkeit wäre, nur die Versicherungssumme der Risikolebensversicherung zu reduzieren, um einen niedrigeren Beitrag leisten zu müssen. Das hat allerdings zur Folge, dass nur noch die reduzierte Versicherungssumme im Leistungsfall ausgezahlt wird. Es entsteht dann auch kein Anspruch auf einen Rückkaufswert über die Differenz.
Die Versicherungsgesellschaft kann die Risikolebensversicherung nicht immer kündigen. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundsätzlich kann die Versicherungsgesellschaft die Risikolebensversicherung nur kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug gerät.
Risikolebensversicherung – Wann muss die Versicherung nicht zahlen?
Die Versicherungsleistung aus der Risikolebensversicherung kann verweigert werden, wenn Risiken verschwiegen wurden, die letztlich zum Tod des Versicherten geführt haben. Stirbt der Versicherte in den ersten 3 Jahren nach dem Vertragsabschluss an den Folgen eines Risikos, das verschwiegen wurde, kann die Versicherung von dem Vertrag zurücktreten und es fließt keine Versicherungsleistung. Danach ist die Anfechtung des Versicherungsvertrages nur bei arglistiger Täuschung für den Anbieter der Risikolebensversicherung möglich.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Informationspflichten über veränderte Risiken aus dem Vertrag, kann die Versicherung nicht grundsätzlich die Auszahlung der Versicherungssumme verweigern. Liegt einfache Fahrlässigkeit vor, muss der Versicherer die volle Summe aus der Risikolebensversicherung auszahlen. Bei grober Fahrlässigkeit kann das Versicherungsunternehmen Abzüge bei der Versicherungsleistung proportional zum Verschulden des Versicherungsnehmers vornehmen. Nur bei Vorsatz und arglistiger Täuschung besteht für den Versicherer Leistungsfreiheit. Arglist liegt dann vor, wenn unrichtige Angaben gemacht werden, die dazu führen sollen, ein Irrtum zu erregen oder aufrecht zu erhalten.
Wenn ein Außendienstmitarbeiter die Angaben für den Fragebogen der Gesundheitsprüfung unvollständig auf, kann die Versicherung nicht von dem Versicherungsvertrag der Risikolebensversicherung zurücktreten. Das wurde in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes festgestellt. Der Versicherungsnehmer oder die bezugsberechtigte Person müssen allerdings nachweisen, dass sie dem Versicherungsvertreter alle abgefragten Informationen zukommen ließen. Das gilt aber nicht für den Fall, dass ein unabhängiger Versicherungsmakler die Risikolebensversicherung vermittelt. Hier könnte der Versicherungsnehmer höchstens den Makler verklagen.
Bei den meisten Verträgen zur Risikolebensversicherung wird die Versicherungssumme bei Tod durch Selbstmord erst fällig, wenn dieses Ereignis mehr als 3 Jahre nach dem Versicherungsbeginn eintritt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn bei dem Versicherten Unzurechnungsfähigkeit festgestellt wird. Dann ist die Versicherung verpflichtet, die Leistung aus der Risikolebensversicherung auszuzahlen.
Risikolebensversicherung – Die Informationspflichten der Versicherung
Die Basis für die Informationspflichten der Versicherung bildet das Versicherungsvertragsgesetz. Dem Versicherungsnehmer müssen alle Vertragsbedingungen der Risikolebensversicherung rechtzeitig vor dem Stellen des Antrages ausgehändigt werden. Der Versicherungsnehmer muss nach seinen Bedürfnissen und Wünschen bezüglich der Risikolebensversicherung befragt werden. Das muss auch ausführlich dokumentiert werden.
Die Abschluss- und Vertriebskosten sind transparent offenzulegen. Darüber hinaus müssen Angaben zur Überschussbeteiligung in pauschalisierten Modellrechnungen dargelegt werden.
Was passiert mit der Risikolebensversicherung, wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos wird?
Grundsätzlich gilt, dass der Staat auf die Einlagen bei der Risikolebensversicherung im Fall, wenn man nur Hartz IV-Einkünfte hat, zugreifen. Allerdings ist der Staat in diesem Recht eingeschränkt. Dabei müssen gewisse Freibeträge berücksichtigt werden, die jeder für Aufwendungen zur privaten Vorsorge zur Verfügung hat. Diese finanziellen Mittel dürfen bei der Berechnung von Hartz IV nicht angerechnet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch bei einer Arbeitslosigkeit die private Vorsorge weiterverfolgt werden kann und nicht vollständig verwertet werden muss, bis eine Zahlung des Hartz IV-Einkommens beginnt.
Der Freibetrag ist pauschal auf 150 Euro je Lebensjahr festgelegt. Dieser Betrag darf bei der Berechnung nicht hinzugerechnet werden. Mindesten 3.100,- € können geltend gemacht werden, wenn eine Risikolebensversicherung nachgewiesen werden kann, die als Minimum nicht in die Berechnung des Arbeitslosengeldes einfließen. Allerdings gibt es auch eine Höchstgrenzen. Diese liegt bei Menschen, die vor 1957 geboren worden sind, bei 9750 Euro, bei Personen, die bis 1963 geboren worden sind bei 9900 Euro und bei allen jüngeren Menschen bei 10500 Euro.
Diese Beträge können aber auch erhöht werden, wenn ein Verwertungsverzicht vereinbart worden ist. Dieser muss bei der Versicherungsgesellschaft beantragt werden und der Versicherungsnehmer verzichtet hiermit dann auf sein Recht der vorzeitigen Kündigung oder Beleihung des Vertrages der Risikolebensversicherung.
Kann man eine Risikolebensversicherung auch während der Wohlverhaltensphase aufgrund der Privatinsolvenz abschliessen?
In der Wohlverhaltensphase darf neues Kapital aufgebaut werden. Insofern ist der Abschluß einer Risikolebensversicherung auch in diesem Fall legitim.
Allerdings wird es ein solcher Antragsteller schwer haben, eine Versicherungsgesellschaft zu finden, die ihn aufnimmt. Die Begründung liegt darin, dass Menschen, die sich in dieser Phase befinden, einem erhöhten Selbstmordrisiko ausgesetzt sind. Dazu kommt, dass die Zahlungsmoral unsicherer als bei anderen Personengruppen ist.